Rechtsprechung
   OLG Rostock, 03.05.2023 - 3 W 13/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,10837
OLG Rostock, 03.05.2023 - 3 W 13/23 (https://dejure.org/2023,10837)
OLG Rostock, Entscheidung vom 03.05.2023 - 3 W 13/23 (https://dejure.org/2023,10837)
OLG Rostock, Entscheidung vom 03. Mai 2023 - 3 W 13/23 (https://dejure.org/2023,10837)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,10837) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 19 GBO, § 22 Abs 1 GBO, § 29 GBO, § 71 Abs 2 GBO, § 723 BGB
    Eintragung einer Erbengemeinschaft im Grundbuch bei Tod eines eingetragenen Gesellschafters einer GbR

  • IWW

    § 19 GBO, § 22 Abs. 1 GBO, § 29 GBO, § 71 Abs. 2 GBO, § 723 BGB
    Nachweis der Rechtsnachfolge für Grundbuch

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 22 Abs. 1, 71 Abs. 2; BGB § 727
    Eintragung einer GbR im Grundbuch; Tod eines GbR-Gesellschafters

  • notar-drkotz.de

    Erbengemeinschaftseintragung im Grundbuch bei GbR-Gesellschaftertod

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eintragung einer Erbengemeinschaft im Grundbuch bei Tod eines eingetragenen Gesellschafters ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Eintragung einer Erbengemeinschaft im Grundbuch bei Tod eines eingetragenen Gesellschafters einer GbR

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Eintragung einer Erbengemeinschaft im Grundbuch bei Tod eines eingetragenen Gesellschafters einer GbR

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 996
  • ZIP 2023, 1241
  • NZG 2023, 1135
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.02.2022 - V ZB 87/20

    Grundbuchverfahren: Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die

    Auszug aus OLG Rostock, 03.05.2023 - 3 W 13/23
    Die Buchposition des verstorbenen B. P. als Gesellschafter der GbR T. ist als solche nicht gesondert vererbbar, vielmehr ist die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung nach Maßgabe des Gesellschaftervertrages materiell-rechtlich zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - V ZB 87/20, juris Rn. 11).

    Zum Nachweis der Rechtsnachfolge des Erben in die Gesellschafterstellung des Erblassers (bzgl. der Abwicklungsgesellschaft) reicht es bei Fehlen eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages aus, wenn eine Erklärung des verbliebenen Gesellschafters in der Form des § 29 GBO beigebracht wird, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht und besondere Vereinbarungen für den Kündigungs- bzw. Todesfall nicht getroffen wurden, und wenn die Erben ebenfalls in der Form des § 29 GBO erklären, dass ihnen ein entsprechender abweichender Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht bekannt sei (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - V ZB 87/20 für den gleich zu behandelnden Nachweis der Bewilligungsbefugnis; OLG München, Beschluss vom 07.01.2020 - 34 Wx 420/19, DNotZ 2020, 922; BeckOK/GBO-Holzer, § 22 Rn. 67 mwN, Demharter, GBO, 32. Aufl., § 22 Rn. 41/42).

  • OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 11 U 249/20

    Voraussetzungen der Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen einer Gesellschaft

    Auszug aus OLG Rostock, 03.05.2023 - 3 W 13/23
    Sie verweisen im Verfahren auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.10.2020 - 8 O 186/20 - sowie die Beschlüsse des OLG Brandenburg vom 07.07.2021 - 11 U 249/20 - und des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2022 - III ZR 106/21 -, wonach die T. GbR als Abwicklungsgesellschaft fortbestehe und durch die Erbengemeinschaft vertreten werde.

    Diese Erklärungen stimmen mit den Feststellungen des Landgerichts Potsdam im Urteil vom 23.10.2020 - 8 O 186/20 - und des Oberlandesgerichts Brandenburg in den Beschlüssen vom 12.05.2021 und 07.07.2021 - 11 U 249/20 - überein, wonach die durch Kündigung und anschließenden Tod eines Gesellschafters aufgelöste GbR T. als Abwicklungsgesellschaft fortbesteht; die Nichtzulassungsbeschwerde der vom Antragsgegner vertretenen Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.06.2022 - III ZR 106/21 - zurückgewiesen.

  • BGH, 30.06.2022 - III ZR 106/21
    Auszug aus OLG Rostock, 03.05.2023 - 3 W 13/23
    Sie verweisen im Verfahren auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.10.2020 - 8 O 186/20 - sowie die Beschlüsse des OLG Brandenburg vom 07.07.2021 - 11 U 249/20 - und des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2022 - III ZR 106/21 -, wonach die T. GbR als Abwicklungsgesellschaft fortbestehe und durch die Erbengemeinschaft vertreten werde.

    Diese Erklärungen stimmen mit den Feststellungen des Landgerichts Potsdam im Urteil vom 23.10.2020 - 8 O 186/20 - und des Oberlandesgerichts Brandenburg in den Beschlüssen vom 12.05.2021 und 07.07.2021 - 11 U 249/20 - überein, wonach die durch Kündigung und anschließenden Tod eines Gesellschafters aufgelöste GbR T. als Abwicklungsgesellschaft fortbesteht; die Nichtzulassungsbeschwerde der vom Antragsgegner vertretenen Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.06.2022 - III ZR 106/21 - zurückgewiesen.

  • OLG München, 07.01.2020 - 34 Wx 420/19

    Grundbuchberichtigung nach Tod eines BGB-Gesellschafters

    Auszug aus OLG Rostock, 03.05.2023 - 3 W 13/23
    Zum Nachweis der Rechtsnachfolge des Erben in die Gesellschafterstellung des Erblassers (bzgl. der Abwicklungsgesellschaft) reicht es bei Fehlen eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages aus, wenn eine Erklärung des verbliebenen Gesellschafters in der Form des § 29 GBO beigebracht wird, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht und besondere Vereinbarungen für den Kündigungs- bzw. Todesfall nicht getroffen wurden, und wenn die Erben ebenfalls in der Form des § 29 GBO erklären, dass ihnen ein entsprechender abweichender Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht bekannt sei (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - V ZB 87/20 für den gleich zu behandelnden Nachweis der Bewilligungsbefugnis; OLG München, Beschluss vom 07.01.2020 - 34 Wx 420/19, DNotZ 2020, 922; BeckOK/GBO-Holzer, § 22 Rn. 67 mwN, Demharter, GBO, 32. Aufl., § 22 Rn. 41/42).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht